Gefahren beim Formulieren von privatschriftlichen Testamenten:
Gemeinsamer Tod: Was ist darunter zu verstehen?
Eheleute haben in einem gemeinschaftlichen Testament wie folgt formuliert:
Wir setzen uns hiermit gegenseitig als Erben unseres Nachlasses ein. Das der Überlebende alleinige Erbe ist und frei verfügen kann, mit einer Ausnahme für Frau XY, die mietfrei und ein lebenslanges Wohnrecht besitzt. Bei einem gemeinsamen Tod setzen wir unsere Kinder A, B, C und D als Erben ein. ...".
Die Eheleute waren starben nicht gleichzeitig, sondern nacheinander gestorben.
Entscheidung des OLG Brandenburg vom 31.01.2019, 3 W 37/18
Auslegung eines Ehegattentestaments
Haben Ehegatten sich gegenseitig als Erben eingesetzt und "bei einem gemeinsamen Tod" ihre Kinder, so ist dies auszulegen, dass die Kinder auch in dem Fall als Schlusserben eingesetzt sein sollen, dass die Ehegatten nicht gleichzeitig, sondern nacheinander versterben.
Sachverhalt:
De
Was Erben im Todesfall wissen sollten!
1. Testamente sind abzuliefern!
Finden Sie in den Unterlagen des Verstorbenen ein Testament oder ein Schriftstück, das ein Testament sein könnte? Oder haben Sie ein Testament zur Verwahrung erhalten? Dann sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht des Ortes, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Ist ein Testament bei Gericht oder einem Notar hinterlegt oder beim Zentralen Testamentsregister registriert, dann haben Sie nichts zu veranlassen. Das Nachlassgericht wird von Amtswegen informiert.
2. Wie erfahre ich, dass ich Erbe geworden bin?
Das Nachlassgericht eröffnet das amtlich verwahrte oder abgelieferte Testament oder den Erbvertrag und es informiert die Beteiligten, insbesondere die Erben und Pflichtteilsberechtigten von dem sie betreffenden Inhalt.
3. Wann fällt die Erbschaft an?
Die Erbschaft fällt an Sie als Erbe
Die neue europäische ERBRECHTSVERORDNUNG ab 17.08.2015
Bislang wird ein Deutscher grundsätzlich nach deutschem Recht beerbt, auch wenn er seit 50 Jahren in Spanien lebte und dort verstorben ist. Ab dem 17.8.2015 gilt dies nicht mehr!
Ohne dass er etwas regelt und unabhängig davon, ob er von dieser Änderung weiß oder nicht, vererbt er dann nach dem Recht seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts.
Erbrecht: häufige Fragen in der Praxis
von Rechtsanwältin Dr. Manuela Jorzik
Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht
Zertifizierte Unternehmensnachfolgeberaterin (zentUma e.V.)
In der erbrechtlichen Beratungspraxis hat sich gezeigt, dass bestimmte Fragen immer wieder gestellt werden.
Die Liste ist nicht vollständig und ersetzt keineswegs ein Gespräch mit dem im Erbrecht geschulten Berater.
1. Ist ein mit dem Computer geschriebenes und eigenhändig unterschriebenes Testament wirksam?
Nein.
Ein mit dem Computer geschriebenes Testament ist zwar besser lesbar, aber nicht wirksam.
Ein privatschriftliches Testament muss nach den gesetzlichen Bestimmungen vollständig handschriftlich abgefasst sein. Es muss also vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich geschrieben werden.
2. Kann man Kinder durch Testament vollständig vom Nachlassvermögen fernhalten?
Nein.
Kinder können enterbt werden. Ihnen steht dann jedoch grundsätzlich ein Pflichttei
Änderung für Erbfälle mit Auslandsbezug
Frau Rechtsanwältin Dr. Manuela Jorzik - Fachanwältin für Familien- und Erbrecht - in der Serie MEISTERLAND SCHÖNBUCH im Magazin PLUSPUNKTE
Das Europäische Parlament hat eine Erbrechtsverordnung erlassen, die ab dem 17.08.201 für alle Todesfälle mit Auslandsbezug gilt. Bislang wurde bei uns nach dem Recht des Heimatstaates des Verstorbenen vererbt. Ab Gültigkeit der neuen Verordnung gilt dann das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Nach welchem Recht also in Zukunft vererbt wird, ist abhängig davon, wo der Erblasser im Todesfall tatsächlich seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.