Entscheidung der Woche:
Mutter obsiegt beim Bundesverfassungsgericht mit Beschwerde gegen ihre Entlassung als Betreuerin ihres Kindes.
Der Wunsch des Betreuten auf Einsetzung eines Betreuers aus der Familie ist zu berücksichtigen!
Entscheidung: BVerfG, 31.03.2021, 1 BvR 413/20
Leitsatz:
Dem Schutz der Familie ist auch bei der Bestellung einer Betreuerin Rechnung zu tragen. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet eine bevorzugte Berücksichtigung der (nahen) Familienangehörigen jedenfalls dann, wenn eine tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindung besteht.
Sachverhalt:
Die 1992 geborene Tochter der Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Betroffene) leidet an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Für sie wurde 2014 eine Betreuung eingerichtet und ihre Mutter, die Beschwerdeführerin, als Betreuerin für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung bestellt
Corona und der Versorgungsausgleich
Der Corona-Virus hat zu deutlichen wirtschaftlichen Verlusten geführt. Der deutsche Aktienindex DAX hat zeitweise mehr als 30 % verloren.
Bei der Bewertung der Anwartschaften für den Versorgungsausgleich ist der letzte Tag des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Familiengericht vorausgeht, relevant. Es wird also eine stichtagsgenaue Bewertung vorgenommen.
Bei der Bewertung der Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung wird es derzeit kaum unmittelbare Auswirkungen geben. Die Auswirkungen können darin bestehen, dass aufgrund von Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit geringere Rentenanwartschaften erwirtschaftet werden. Dies wird sich nachhaltig erst bei länger andauernden entsprechenden Auswirkungen von Corona in der Bewertung widerspiegeln.
Erheblicher und auch zeitlich unmittelbarer jedoch sind die Auswirkungen von Corona z. B. bei fondsbasierten Rentenanrechten. Die Versorgungsträger haben im
Entscheidung der Woche
04.03.2020 - Thema: Berechnung des Zugewinns, Anfangs- & Endvermögen
Bewertung einer gesamtschuldnerischen Darlehensverpflichtung beim Zugewinnausgleich
Der Bundesgerichtshof hat am 06.11.2019, XII ZB 311/18 folgenden Fall entschieden:
Wenn ein Ehegatte vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den anderen Ehegatten neben diesem eine gesamtschuldnerische Darlehensverpflichtung eingeht, so ist bei Bewertung der Verbindlichkeit auch im Anfangsvermögen im Zweifel davon auszugehen, dass diese im Innenverhältnis allein vom Eigentümer des Grundstücks zu tragen ist. In dem Anfangs- und Endvermögen des Eigentümers sind in diesem Fall zum jeweiligen Stichtag einheitlich der Grundstückswert als Aktivposten und die volle noch offene Darlehensvaluta als Passivposten einzustellen.
Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich. Ihre am 26.080.2003 geschlossene Ehe ist auf den am 17.09.2011 zugestellte
Kündigung einer Vollkaskoversicherung nur durch einen Ehegatten wirksam
von Rechtsanwältin Dr. Manuela Jorzik, Fachanwältin für Familienrecht
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2018, XII ZR 94/17
Sachverhalt:
Die Eheleute haben während der Ehe eine Vollkaskoversicherung für ein auf den Ehemann zugelassenes und von der Ehefrau gefahrenes Fahrzeug abgeschlossen.
Die Eheleute trennen sich.
Die Ehefrau nutzt das Fahrzeug weiter. Der Ehemann kündigt allein die Vollkaskoversicherung.
Die Ehefrau verursacht einen selbst verschuldeten Unfall. Das Auto ist beschädigt. Die Reparaturkosten belaufen sich auf insgesamt 12.601,28 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.
Die Ehefrau ist der Auffassung, dass der Ehemann die Vollkaskoversicherung nicht alleine kündigen konnte und fordert die Versicherung zur Zahlung auf.
Entscheidung:
Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat geurteilt, dass der Ehemann die Vollkaskoversicherung au
Lösung von der Bindungswirkung eines Erbvertrages
Von Dr. Manuela Jorzik
Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht
Veröffentlicht unter: http://www.advogarant.de/Infocenter/Rechtsinfo/Erbrecht/Testament/Aufhebung_Erbvertrag.html
1. Was bedeutet die Bindungswirkung eines Erbvertrages?
Ein Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, in dem zumindest eine Person letztwillige Verfügungen trifft, die - da ein Vertrag vorliegt – nicht einfach von dem Testierenden einseitig geändert werden können. Testamente können von dem Erblasser jederzeit frei widerrufen werden. Gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten hingegen können nur zu Lebzeiten beider Ehegatten widerrufen werden. Stirbt ein Ehegatte, so kann der überlebende Ehegatte sogenannte wechselbezügliche Verfügungen nicht mehr widerrufen. Die Bindungswirkung eines Erbvertrages ist am Stärksten.
Durch den Erbvertrag wird der Erblasser zugunsten des Vertragserben gebunden, weil er keine dem