Ehe- und Familienrecht
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Ehe- und Familienrecht

  • Eheverträge
  • finanzielle Regelungen während der Trennungszeit
  • Scheidungsverfahren auch mit internationalem Bezug
  • Scheidungsfolgevereinbarungen
  • Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens
  • Rückforderung von elterlichen Schenkungen
  • Zugewinnausgleich
  • Gütertrennung
  • Gütergemeinschaft
  • Unterhalt für Kinder, Ehe- oder Lebenspartner
  • Umgangsrecht
  • Sorgerecht

Gefahren beim Formulieren von privatschriftlichen Testamenten:

Gemeinsamer Tod: Was ist darunter zu verstehen?

Eheleute haben in einem gemeinschaftlichen Testament wie folgt formuliert:

Wir setzen uns hiermit gegenseitig als Erben unseres Nachlasses ein. Das der Überlebende alleinige Erbe ist und frei verfügen kann, mit einer Ausnahme für Frau XY, die mietfrei und ein lebenslanges Wohnrecht besitzt. Bei einem gemeinsamen Tod setzen wir unsere Kinder A, B, C und D als Erben ein. ...".

Die Eheleute waren starben nicht gleichzeitig, sondern nacheinander gestorben.

Entscheidung des OLG Brandenburg vom 31.01.2019, 3 W 37/18

Auslegung eines Ehegattentestaments

Haben Ehegatten sich gegenseitig als Erben eingesetzt und "bei einem gemeinsamen Tod" ihre Kinder, so ist dies auszulegen, dass die Kinder auch in dem Fall als Schlusserben eingesetzt sein sollen, dass die Ehegatten nicht gleichzeitig, sondern nacheinander versterben.

Sachverhalt:

Der Erblasser war in zweiter Ehe verheiratet. Aus der ersten Ehe des Erblassers stammen zwei Kinder A und B. Aus der ersten Ehe der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers entstammen ebenfalls zwei Kinder C und D. Mit gemeinschaftlichem handschriftlichen Testament vom 30.12.1988 errichteten der Erblasser und seine Ehefrau eine Verfügung von Todes wegen, in der es heißt: "...Wir setzen uns hiermit gegenseitig als Erben unseres Nachlasses ein. Das der Überlebende alleinige Erbe ist und frei verfügen kann, mit einer Ausnahme für Frau XY, die mietfrei und ein lebenslanges Wohnrecht besitzt. Bei einem gemeinsamen Tod setzen wir unsere Kinder als Erben ein.". Die Kinder des Ehemannes haben allein sich als gesetzliche Erben gesehen und einen Erbschein beantragt, der sie als Erben zu je 1/2 ausweist. Die Kinder der vorverstorbenen Ehefrau treten dem Erbscheinsantrag entgegen und beantragen, jedes der 4 Kinder als Erben zu je 1/4 ausweist. Das Amtsgericht hat den Erbscheinsantrag der Kinder des Ehemannes stattgegeben, wonach nur die Kinder des Ehemannes Erben zu je ½ sind.

Dagegen haben die Kinder der Ehefrau Beschwerde beim OLG eingelegt.

Entscheidungsanalyse:

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Brandenburg hat entschieden, dass das Testament hier dahingehend auszulegen ist, dass die Erblasser ihre vier Kinder als Schlusserben des Letztversterbenden auch für den Fall eingesetzt haben, dass beide Ehepartner in längerem Abstand voneinander versterben. Die Andeutungstheorie lasse eine dahingehende Auslegung des Testaments zu. Der Senat weist zur Begründung zunächst darauf hin, dass das Testament vom 30.12.1988 keine ausdrückliche und allgemeine Schlusserbeneinsetzung enthält. Es sei in Hinblick auf die Frage, ob die Eheleute mit dieser letztwilligen Verfügung auch eine Regelung für den Fall treffen wollten, dass sie im zeitlichen Abstand versterben, auslegungsbedürftig. Das OLG legt hier unter Berücksichtigung der durchgeführten Beweisaufnahme das Testament dahin aus, dass die Ehegatten mit der von ihnen gewählten Formulierung die vier Kinder als Schlusserben nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten einsetzen wollten. Der Senat ist hierbei der Auffassung, dass der durch die Auslegung ermittelte Wille des Erblassers in der formwirksamen Erklärung des Erblassers wenigstens vage oder versteckt angedeutet sein muss. Nach Überzeugung des OLG stellt jedenfalls die hier gewählte Formulierung "Bei einem gemeinsamen Tod" auch im Hinblick auf das Formerfordernis des § 2247 BGB eine hinreichende Andeutung im Testamentstext dar, die ein Auslegungsergebnis zulässt, nach dem die Ehegatten eine Schlusserbenregelung auch für den Fall getroffen haben, dass sie in zeitlich größerem Abstand voneinander versterben. Die Andeutung liege bereits in der gewählten Formulierung selbst, in der gerade nicht auf ein gleichzeitiges Versterben, sondern auf den gemeinsamen Tod abgestellt werde. Der Senat erläutert, dass der Begriff "gleichzeitig", der schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einen eindeutigen zeitlichen Bezug aufweist und auf ein Versterben in einem engen zeitlichen Zusammenhang hinweist, gerade nicht verwendet worden ist. Der Begriff "gemeinsamer Tod" sei dagegen nicht notwendig zeitlich zu verstehen. Aus Sicht des Senats kann die hier verwendete Formulierung auch so gemeint sein, dass damit der Zeitpunkt benannt sein soll, in dem beide Eheleute "gemeinsam" tot sind, also im Sinne von "wenn wir beide tot sind" zu verstehen sein und für diesen Fall die Einsetzung der Kinder als Schlusserben des Letztversterbenden erfolgen sollte. Das OLG ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerde der Kinder der Ehefrau Erfolg hat.

Praxishinweis:

Die endgültige Entscheidung über diese Fragestellung ist aber noch nicht getroffen. Das OLG Brandenburg hat in dieser Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen, da nach seiner Ansicht die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG vorliegen. Der Senat weicht mit der hiesigen Entscheidung von der Rechtsprechung des OLG Jena ab (OLG Jena, Beschluss vom 23.02.2015, 6 W 516/14, FamRZ 2016, 412). Die Frage, ob und inwieweit die Andeutungstheorie in Fällen wie dem vorliegenden der Auslegung eines Testamentes Grenzen setzt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Daher bleibt hierzu eine Entscheidung des BGH abzuwarten.

Fazit:

Lassen sie Ihre Formulierungen in Ihrem Testament fachmännisch überprüfen.

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