Gefahren beim Formulieren von privatschriftlichen Testamenten:
Gemeinsamer Tod: Was ist darunter zu verstehen?
Eheleute haben in einem gemeinschaftlichen Testament wie folgt formuliert:
Wir setzen uns hiermit gegenseitig als Erben unseres Nachlasses ein. Das der Überlebende alleinige Erbe ist und frei verfügen kann, mit einer Ausnahme für Frau XY, die mietfrei und ein lebenslanges Wohnrecht besitzt. Bei einem gemeinsamen Tod setzen wir unsere Kinder A, B, C und D als Erben ein. ...".
Die Eheleute waren starben nicht gleichzeitig, sondern nacheinander gestorben.
Entscheidung des OLG Brandenburg vom 31.01.2019, 3 W 37/18
Auslegung eines Ehegattentestaments
Haben Ehegatten sich gegenseitig als Erben eingesetzt und "bei einem gemeinsamen Tod" ihre Kinder, so ist dies auszulegen, dass die Kinder auch in dem Fall als Schlusserben eingesetzt sein sollen, dass die Ehegatten nicht gleichzeitig, sondern nacheinander versterben.
Sachverhalt:
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