Entscheidung der Woche
04.03.2020 - Thema: Berechnung des Zugewinns, Anfangs- & Endvermögen
Bewertung einer gesamtschuldnerischen Darlehensverpflichtung beim Zugewinnausgleich
Der Bundesgerichtshof hat am 06.11.2019, XII ZB 311/18 folgenden Fall entschieden:
Wenn ein Ehegatte vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den anderen Ehegatten neben diesem eine gesamtschuldnerische Darlehensverpflichtung eingeht, so ist bei Bewertung der Verbindlichkeit auch im Anfangsvermögen im Zweifel davon auszugehen, dass diese im Innenverhältnis allein vom Eigentümer des Grundstücks zu tragen ist. In dem Anfangs- und Endvermögen des Eigentümers sind in diesem Fall zum jeweiligen Stichtag einheitlich der Grundstückswert als Aktivposten und die volle noch offene Darlehensvaluta als Passivposten einzustellen.
Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich. Ihre am 26.080.2003 geschlossene Ehe ist auf den am 17.09.2011 zugestellte
Bewertung von freiberuflichen Praxen bei der Scheidung
Bundesgerichtshof, Urteile vom 2. und 9. Februar 2011
von Rechtsanwältin Dr. Manuela Jorzik
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Zertifizierte Unternehmensnachfolgeberaterin (zentUma e.V.)
I. Ausgangslage
Ist ein Ehegatte als Freiberufler (also z.B. Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater) selbständig tätig, so stellt sich bei einer Scheidung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Frage, ob überhaupt ein Praxiswert und wenn ja –
in welcher Höhe und nach welcher Methode - bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs einzustellen ist. Ferner ist zu beurteilen, ob Steuern, die im Veräußerungsfalle anfallen würden, abgezogen werden dürfen, auch wenn nicht verkauft
werden soll.
In zwei Entscheidungen aus 2011 hat sich der Bundesgerichtshof mit den Fragestellungen, die von den Gerichten unterschiedlich beurteilt worden sind, ausführlich beschäftigt.
In der Entscheidung vom 2. Februar 2011 war e