Erbrecht
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Erbrecht

  • Gestaltung von letztwilligen Verfügungen (Testament und Erbvertrag) zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten, zum Schutz der Angehörigen und zur Vermeidung von Erbschaftssteuer
  • Vorsorgeplanung für Alter, Krankheit, Unfall (General- und Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen)
  • Prüfung, Beratung und Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge (Gestaltung von Übergabeverträgen oder Estateplanning)
  • Beratung und Gestaltung von Pflichtteilstrategien
  • Gründung, Beratung und Vertretung von Stiftungen
  • Beratung und Vertretung von Erben, Vermächtnisnehmern, Pflichtteilsberechtigten oder Testamentsvollstreckern bei Erbstreitigkeiten
  • Unterstützung bei der Nachlassabwicklung
  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren bei Erbstreitigkeiten (Erbscheinverfahren, Teilungsversteigerung, Teilungs-, Vermächtnis- oder Pflichtteilsklagen)
  • Beratung und Vertretung in Erbfällen mit internationalem Bezug (internationales Erbrecht)
  • Testamentsvollstreckung, Beratung von Testamentsvollstreckern
  • Unterstützung des Erben gegen den Testamentsvollstrecker

    Die Vorsorgevollmacht steht auf dem Prüfstand des Bundesgerichtshofs

    Derzeit bestehen Rechtsunsicherheiten, ob Betreuungsbehörden auch post- bzw. transmortale Vollmachten oder Generalvollmachten öffentlich beglaubigen dürfen. Die Oberlandesgerichte beurteilen die Frage, ob mit einer von der Betreuungsbehörde vorgenommenen Beglaubigung eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgen kann, unterschiedlich. Die Oberlandesgerichte Dresden (Beschluss v. 4.8.2010), Naumburg (Beschluss vom 8.11.2013) und Karlsruhe (Beschluss v. 14.9.2015) bejahen dies und – wie oben ersichtlich – verneint das Oberlandesgericht Köln (Beschluss des OLG Köln vom 30.10.2020) dies bei einer Vollmacht über den Tod hinaus.

    Es ist Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt worden.

    Die Betreuungsbehörde darf in ihrer Zuständigkeit nur „Vorsorgevollmachten“ beglaubigen.

    Was unter einer Vorsorgevollmacht zu verstehen ist, ist jedoch nicht eindeutig gesetzlich definiert.

    Darf eine s

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    Entscheidung der Woche

    04.03.2020 - Thema: Testierfähigkeit & Testierfreiheit

    Keine Beurteilung der Testierunfähigkeit durch Sachverständigen ohne ausreichende Sachkunde

    Nur ein Facharzt für Psychiatrie oder Nervenarzt hat die erforderliche Qualifikation zur Beurteilung der Testierfähigkeit, grundsätzlich aber nicht der Hausarzt.

    Das Oberlandesgericht München, 14.01.2020, 31 Wx 466/19 hat Folgendes entschieden:

     

    Die Frage, ob ein Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war oder nicht, lässt sich in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen beantworten. Verfügt der vom Nachlassgericht ausgewählte Sachverständige nicht über diese Qualifikation, so kommt eine Erstellung eines Testierunfähigkeitsgutachtens durch ihn nicht in Betracht.

    Sachverhalt:

    Der verwitwete Erblasser ist im Januar 2017 verstorben. Er errichtete u.a. am 08.10.2004 ein notarielles Testament, in dem er seinen Sohn A, den Beschwerdeführer,

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    Wer hat die Kosten für ein Privatgutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes einer Immobilie bei Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs zu tragen?

    Entscheidung: OLG Köln, ‌16‌.‌04‌.‌2018‌, 17 W ‌39‌/‌18‌

    Leitsatz:

    Gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Dem Pflichtteilsberechtigten kann darüber hinaus verlangen, dass der Wert des einer Immobilie ermittelt wird. Die Ermittlung des Verkehrswertes erfolgt durch ein Gutachten eines unparteiischen und unabhängigen Sachverständigen. Die dafür anfallenden Kosten fallen dem Nachlass zur Last, § 2314 Abs. 2 BGB, und sind folglich Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe trägt diese Kosten und ist vorschusspflichtig.

    Daher kommt eine Erstattung dieser Gutachterkosten bei der Kostenausgleichung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens nicht in Betracht.

    Sachverhalt:

    Der Pflichtteilsberechtigte verklagte den Erben auf Zahlung

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    Was Erben im Todesfall wissen sollten!

    1.    Testamente sind abzuliefern!
    Finden Sie in den Unterlagen des Verstorbenen ein Testament oder ein Schriftstück, das ein Testament sein könnte? Oder haben Sie ein Testament zur Verwahrung erhalten? Dann sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht des Ortes, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Ist ein Testament bei Gericht oder einem Notar hinterlegt oder beim Zentralen Testamentsregister registriert, dann haben Sie nichts zu veranlassen. Das Nachlassgericht wird von Amtswegen informiert.

    2.    Wie erfahre ich, dass ich Erbe geworden bin?
    Das Nachlassgericht eröffnet das amtlich verwahrte oder abgelieferte Testament oder den Erbvertrag und es informiert die Beteiligten, insbesondere die Erben und Pflichtteilsberechtigten von dem sie betreffenden Inhalt.

    3.    Wann fällt die Erbschaft an?
    Die Erbschaft fällt an Sie als Erbe

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    Die neue europäische ERBRECHTSVERORDNUNG ab 17.08.2015

    Bislang wird ein Deutscher grundsätzlich nach deutschem Recht beerbt, auch wenn er seit 50 Jahren in Spanien lebte und dort verstorben ist. Ab dem 17.8.2015 gilt dies nicht mehr!
    Ohne dass er etwas regelt und unabhängig davon, ob er von dieser Änderung weiß oder nicht, vererbt er dann nach dem Recht seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts.

    zum PDF ►

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