Erbrecht
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Erbrecht

  • Gestaltung von letztwilligen Verfügungen (Testament und Erbvertrag) zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten, zum Schutz der Angehörigen und zur Vermeidung von Erbschaftssteuer
  • Vorsorgeplanung für Alter, Krankheit, Unfall (General- und Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen)
  • Prüfung, Beratung und Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge (Gestaltung von Übergabeverträgen oder Estateplanning)
  • Beratung und Gestaltung von Pflichtteilstrategien
  • Gründung, Beratung und Vertretung von Stiftungen
  • Beratung und Vertretung von Erben, Vermächtnisnehmern, Pflichtteilsberechtigten oder Testamentsvollstreckern bei Erbstreitigkeiten
  • Unterstützung bei der Nachlassabwicklung
  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren bei Erbstreitigkeiten (Erbscheinverfahren, Teilungsversteigerung, Teilungs-, Vermächtnis- oder Pflichtteilsklagen)
  • Beratung und Vertretung in Erbfällen mit internationalem Bezug (internationales Erbrecht)
  • Testamentsvollstreckung, Beratung von Testamentsvollstreckern
  • Unterstützung des Erben gegen den Testamentsvollstrecker

    Tipps für die Ausstellung einer Bankvollmacht

    Auszug aus dem Artikel der Stuttgarter Zeitung: Wenn die Bevollmächtigte das Konto leert - Rechtsstreit - Von Barbara Schäder
    Link zum gesamten Artikel: https://stzplus-web.s4p-iapps.com/stz-deutschlandausgabe/2020-10-08/wirtschaft/913e3a6ab8cd6ad4c11d54beb40f6899.html

    Vorsorgeinstrument:  Eine Kontovollmacht ist grundsätzlich ein sinnvolles Vorsorgeinstrument. Denn jeder kann durch Krankheit oder Unfall in die Lage geraten, seine Bankgeschäfte nicht mehr selbst erledigen zu können. Häufig wird für diesen Fall in einer allgemeinen Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson benannt, die sich um die Kontoführung kümmern soll. Laut Stiftung Warentest akzeptieren viele Banken eine solche Vorsorgevollmacht allerdings nur, wenn sie notariell beglaubigt ist. Die Alternative ist die Unterzeichnung eines von der Bank bereitgestellten Musterformulars.

    Sicherheitsvorkehrungen:  Ratschläge zur Vermeidung von Missbrauch finden sic

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    Patientenverfügungen wegen Corona anzupassen?

    Viele Menschen haben Angst, dass sie bei einer Erkrankung mit Covid 19 aufgrund einer Patientenverfügung nicht künstlich beatmet werden.
    Bitte überprüfen Sie, wie die Formulierungen in Ihrer Patientenverfügung abgefasst sind.

    Regelmäßig sind die Patientenverfügungen so formuliert, dass sich das Verbot einer künstlichen Beatmung auf einen voraussichtlich unabwendbaren tödlichen Verlauf einer Krankheit bezieht (wie bei einer Krebserkrankung im fortgeschrittenen Stadium).
    Eine Behandlung wegen Covit-19 ist zumeist eine vorübergehende künstliche Beatmung, die auf eine völlige Heilung der Lungenentzündung abzielt. Daher findet das in den Patientenverfügung erfasste Verbot der künstlichen Beatmung auf die Covid-19-Fälle regelmäßig keine Anwendung.
    Wenn Sie sicher sein wollen, dass Sie in diesen Fällen künstlich beatmet werden, können Sie Ihre Patientenverfügung auch um diesen Punkt ausdrücklich ergänzen.
    Die Patientenverfügung

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    Corona und seine Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich

     

    Der Corona-Virus hat zu deutlichen wirtschaftlichen Verlusten geführt. Wer Aktien besitzt, erleidet zum Teil enorme Kursverluste. Der deutsche Aktienindex DAX hat zeitweise mehr als 30 % verloren. Auch bei Unternehmen und freiberuflichen Praxen/Kanzleien sind je nach Branche erhebliche Wertverluste zu verzeichnen. Einige Unternehmen werden die Krise nicht überleben. Die Auswirkungen auf dem Immobilienmarkt sind noch nicht definitiv festzulegen.

    Jetzt kommt der Stichtag des Zugewinnausgleichs ins Spiel. Im Zugewinnausgleich werden Vermögenswerte bewertet und in die Ausgleichsbilanz einbezogen. Maßgeblich ist der Wert des Vermögensgegenstands zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Es wird eine stichtagsbezogene Bewertung vorgenommen.

    Liegt der Stichtag vor Beginn der Pandemie können sich viel höhere Werte ergeben, als bei einem Stichtag nach Ausweitung der Pandemie im März oder April 2020.

    Ist

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    Corona und Unterhaltszahlungen

    Die Berechnung des Unterhalts erfolgt auf der Grundlage des Durchschnittseinkommens der Vergangenheit, in der Regel der letzten zwölf Monate. Basis der Prognose für den zukünftigen Unterhalt ist: „Es läuft so weiter wie bisher.“

    Corona ist eine Ausnahmesituation: Es läuft eben gerade nicht mehr so weiter wie bisher.

    Wird nur noch Kurzarbeitergeld gezahlt (60 % bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz), führt es zu einer deutlichen Herabsetzung der unterhaltsrelevanten Einkünfte.

    Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine kurzfristige Absenkung der für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Einkünfte durch den Einsatz von Rücklagen oder z. T. durch Aufnahme eines Kredites auszugleichen ist. Wenn aber nicht gewiss ist, wie lange sich diese wirtschaftliche Krise auswirkt und insofern eine zuverlässige Prognose als Grundlage für den künftigen Unterhalt schwierig ist, wird eher eine relevante Veränderung zu bejahen.

    Kann ich als Unterhaltpf

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    Corona und der Versorgungsausgleich

    Der Corona-Virus hat zu deutlichen wirtschaftlichen Verlusten geführt. Der deutsche Aktienindex DAX hat zeitweise mehr als 30 % verloren.

    Bei der Bewertung der Anwartschaften für den Versorgungsausgleich ist der letzte Tag des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Familiengericht vorausgeht, relevant. Es wird also eine stichtagsgenaue Bewertung vorgenommen.

    Bei der Bewertung der Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung wird es derzeit kaum unmittelbare Auswirkungen geben. Die Auswirkungen können darin bestehen, dass aufgrund von Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit geringere Rentenanwartschaften erwirtschaftet werden. Dies wird sich nachhaltig erst bei länger andauernden entsprechenden Auswirkungen von Corona in der Bewertung widerspiegeln.

    Erheblicher und auch zeitlich unmittelbarer jedoch sind die Auswirkungen von Corona z. B. bei fondsbasierten Rentenanrechten. Die Versorgungsträger haben im

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