Erbrecht
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Erbrecht

  • Gestaltung von letztwilligen Verfügungen (Testament und Erbvertrag) zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten, zum Schutz der Angehörigen und zur Vermeidung von Erbschaftssteuer
  • Vorsorgeplanung für Alter, Krankheit, Unfall (General- und Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen)
  • Prüfung, Beratung und Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge (Gestaltung von Übergabeverträgen oder Estateplanning)
  • Beratung und Gestaltung von Pflichtteilstrategien
  • Gründung, Beratung und Vertretung von Stiftungen
  • Beratung und Vertretung von Erben, Vermächtnisnehmern, Pflichtteilsberechtigten oder Testamentsvollstreckern bei Erbstreitigkeiten
  • Unterstützung bei der Nachlassabwicklung
  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren bei Erbstreitigkeiten (Erbscheinverfahren, Teilungsversteigerung, Teilungs-, Vermächtnis- oder Pflichtteilsklagen)
  • Beratung und Vertretung in Erbfällen mit internationalem Bezug (internationales Erbrecht)
  • Testamentsvollstreckung, Beratung von Testamentsvollstreckern
  • Unterstützung des Erben gegen den Testamentsvollstrecker

Die Vorsorgevollmacht steht auf dem Prüfstand des Bundesgerichtshofs

Derzeit bestehen Rechtsunsicherheiten, ob Betreuungsbehörden auch post- bzw. transmortale Vollmachten oder Generalvollmachten öffentlich beglaubigen dürfen. Die Oberlandesgerichte beurteilen die Frage, ob mit einer von der Betreuungsbehörde vorgenommenen Beglaubigung eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgen kann, unterschiedlich. Die Oberlandesgerichte Dresden (Beschluss v. 4.8.2010), Naumburg (Beschluss vom 8.11.2013) und Karlsruhe (Beschluss v. 14.9.2015) bejahen dies und – wie oben ersichtlich – verneint das Oberlandesgericht Köln (Beschluss des OLG Köln vom 30.10.2020) dies bei einer Vollmacht über den Tod hinaus.

Es ist Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt worden.

Die Betreuungsbehörde darf in ihrer Zuständigkeit nur „Vorsorgevollmachten“ beglaubigen.

Was unter einer Vorsorgevollmacht zu verstehen ist, ist jedoch nicht eindeutig gesetzlich definiert.

Darf eine solche Vollmacht nur dann genutzt werden, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, selber diese Geschäfte zu tätigen? Will man den Begriff so eng auslegen, dann bestehen Zweifel, ob die Behörde eine Generalvollmacht innerhalb ihrer Zuständigkeit beglaubigen kann. Die Generalvollmacht regelt die Vertretungsbefugnis für alle Arten von Rechtsgeschäften. Dabei wird gerade nicht vorausgesetzt, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist. Sicher ist, dass keine Berechtigung zur Beglaubigung von Einzel- und Spezialvollmachten gegeben ist. Eine Einzel- bzw. Spezialvollmacht liegt jedenfalls dann vor, wenn der Vollmachtgeber den Vollmachtnehmer speziell nur für ein bestimmtes Rechtsgeschäft (Kauf eines PKWs) oder zur Vertretung im Unternehmen (Unternehmensvollmacht) beauftragt.

Solange die Frage, wie weit die Berechtigung der Betreuungsbehörde zur Beglaubigung reicht - nicht verbindlich durch den Bundesgerichtshof entschieden worden ist, sollte eine Beglaubigung nur durch einen Notar vorgenommen werden, wenn dingliche Rechtsgeschäfte mit der Vollmacht vorgenommen werden sollen.

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