Mietfreies Wohnen des Kindes in der Immobilie des Vaters verringert den Kindesunterhalt nicht!
BGH, 18.05.2022, XII ZB 325/20
Der Bundesgerichtshof hat am 18.05.2022 entschieden:
Sachverhalt:
Das Kind wohnt mit der Mutter in der Wohnung – die dem Vater gehört.
Der Vater begehrte die Kürzung des Unterhalts des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle, weil das Kind mietfrei in seinem Anteil der Wohnung lebt.
Entscheidung:
Das mietfreie Wohnen hat keinen Einfluss auf die Höhe des Kindesunterhalts.
Die kostenfreie Zurverfügungstellung von Wohnraum ist vorrangig im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern auszugleichen.
Anlage von Altersvorsorgeunterhalt auch in privater Rentenversicherung zulässig
Ein geschiedener Ehegatte kann seinen Altersvorsorgeunterhalt auch in eine private Rentenversicherung einzahlen.
Dies hat der Bundesgerichtshof am 22.09.2021, XII ZB 544/20 entschieden.
Der Unterhaltsberechtigte ist insbesondere im Rahmen des Realsplittings nicht gehalten, die Zuwendung in einer steuerlich begünstigten Rentenversicherung anzulegen. Steuerliche Belange des Unterhaltspflichtigen spielten bei der Auswahl der Altersvorsorge in aller Regel keine Rolle.
Die geschiedene Ehefrau zahlt in private Rentenversicherung ein
Geschiedene Ehegatten stritten über den Ausgleich von Steuernachteilen nach Durchführung des sogenannten begrenzten steuerlichen Realsplittings. Die Ehe wurde 2011 geschieden. Laut Scheidungsfolgenvereinbarung hatte sich der Ex-Mann verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau nach der
Entscheidung der Woche:
Mutter obsiegt beim Bundesverfassungsgericht mit Beschwerde gegen ihre Entlassung als Betreuerin ihres Kindes.
Der Wunsch des Betreuten auf Einsetzung eines Betreuers aus der Familie ist zu berücksichtigen!
Entscheidung: BVerfG, 31.03.2021, 1 BvR 413/20
Leitsatz:
Dem Schutz der Familie ist auch bei der Bestellung einer Betreuerin Rechnung zu tragen. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet eine bevorzugte Berücksichtigung der (nahen) Familienangehörigen jedenfalls dann, wenn eine tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindung besteht.
Sachverhalt:
Die 1992 geborene Tochter der Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Betroffene) leidet an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Für sie wurde 2014 eine Betreuung eingerichtet und ihre Mutter, die Beschwerdeführerin, als Betreuerin für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung bestellt
Entscheidung der Woche:
Lebenslanger Unterhalt bei Vorliegen von ehebedingten Nachteilen
Entscheidung: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.6.2020 – 20 UF 83/19
Leitsatz:
Ist der Verdienst des Unterhaltsberechtigten höher als der Durchschnittsverdienst seiner Branche und trägt er nicht ausreichend vor, ist davon auszugehen, dass er keine ehebedingten Nachteile erlitten hat.
Sachverhalt:
Die Eheleute streiten über nachehelichen Unterhalt. Die Ehefrau ist gelernte Bürokauffrau, die zuletzt im Jahr 1998 als Sekretärin der Geschäftsführung gearbeitet hat. Während der Ehe ist sie zunächst als Aushilfe und Putzhilfe tätig, bevor sie nach einer Tätigkeit als Schreibkraft weitere Tätigkeiten übernimmt und vollschichtig erwerbstätig wird. Dabei verdient sie rund 3.000 Euro brutto. Gegen die Herabsetzung und Befristung ihres nachehelichen Unterhaltsanspruchs wehrt sie sich ohne Erfolg mit dem Argument, sie habe ehebedingte Nachteile erfahren.
Bereits die Tatsache, da
Corona und seine Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich
Der Corona-Virus hat zu deutlichen wirtschaftlichen Verlusten geführt. Wer Aktien besitzt, erleidet zum Teil enorme Kursverluste. Der deutsche Aktienindex DAX hat zeitweise mehr als 30 % verloren. Auch bei Unternehmen und freiberuflichen Praxen/Kanzleien sind je nach Branche erhebliche Wertverluste zu verzeichnen. Einige Unternehmen werden die Krise nicht überleben. Die Auswirkungen auf dem Immobilienmarkt sind noch nicht definitiv festzulegen.
Jetzt kommt der Stichtag des Zugewinnausgleichs ins Spiel. Im Zugewinnausgleich werden Vermögenswerte bewertet und in die Ausgleichsbilanz einbezogen. Maßgeblich ist der Wert des Vermögensgegenstands zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Es wird eine stichtagsbezogene Bewertung vorgenommen.
Liegt der Stichtag vor Beginn der Pandemie können sich viel höhere Werte ergeben, als bei einem Stichtag nach Ausweitung der Pandemie im März oder April 2020.
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