Erbrecht
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Erbrecht

  • Gestaltung von letztwilligen Verfügungen (Testament und Erbvertrag) zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten, zum Schutz der Angehörigen und zur Vermeidung von Erbschaftssteuer
  • Vorsorgeplanung für Alter, Krankheit, Unfall (General- und Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen)
  • Prüfung, Beratung und Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge (Gestaltung von Übergabeverträgen oder Estateplanning)
  • Beratung und Gestaltung von Pflichtteilstrategien
  • Gründung, Beratung und Vertretung von Stiftungen
  • Beratung und Vertretung von Erben, Vermächtnisnehmern, Pflichtteilsberechtigten oder Testamentsvollstreckern bei Erbstreitigkeiten
  • Unterstützung bei der Nachlassabwicklung
  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren bei Erbstreitigkeiten (Erbscheinverfahren, Teilungsversteigerung, Teilungs-, Vermächtnis- oder Pflichtteilsklagen)
  • Beratung und Vertretung in Erbfällen mit internationalem Bezug (internationales Erbrecht)
  • Testamentsvollstreckung, Beratung von Testamentsvollstreckern
  • Unterstützung des Erben gegen den Testamentsvollstrecker

Corona und seine Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich

 

Der Corona-Virus hat zu deutlichen wirtschaftlichen Verlusten geführt. Wer Aktien besitzt, erleidet zum Teil enorme Kursverluste. Der deutsche Aktienindex DAX hat zeitweise mehr als 30 % verloren. Auch bei Unternehmen und freiberuflichen Praxen/Kanzleien sind je nach Branche erhebliche Wertverluste zu verzeichnen. Einige Unternehmen werden die Krise nicht überleben. Die Auswirkungen auf dem Immobilienmarkt sind noch nicht definitiv festzulegen.

Jetzt kommt der Stichtag des Zugewinnausgleichs ins Spiel. Im Zugewinnausgleich werden Vermögenswerte bewertet und in die Ausgleichsbilanz einbezogen. Maßgeblich ist der Wert des Vermögensgegenstands zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Es wird eine stichtagsbezogene Bewertung vorgenommen.

Liegt der Stichtag vor Beginn der Pandemie können sich viel höhere Werte ergeben, als bei einem Stichtag nach Ausweitung der Pandemie im März oder April 2020.

Ist

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Entscheidung der Woche

04.03.2020 - Thema: Berechnung des Zugewinns, Anfangs- & Endvermögen

Bewertung einer gesamtschuldnerischen Darlehensverpflichtung beim Zugewinnausgleich

Der Bundesgerichtshof hat am 06.11.2019, XII ZB 311/18 folgenden Fall entschieden:

 

Wenn ein Ehegatte vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den anderen Ehegatten neben diesem eine gesamtschuldnerische Darlehensverpflichtung eingeht, so ist bei Bewertung der Verbindlichkeit auch im Anfangsvermögen im Zweifel davon auszugehen, dass diese im Innenverhältnis allein vom Eigentümer des Grundstücks zu tragen ist. In dem Anfangs- und Endvermögen des Eigentümers sind in diesem Fall zum jeweiligen Stichtag einheitlich der Grundstückswert als Aktivposten und die volle noch offene Darlehensvaluta als Passivposten einzustellen.

Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich. Ihre am 26.080.2003 geschlossene Ehe ist auf den am 17.09.2011 zugestellte

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Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

(BGH-Urteil vom 3. Februar 2010)
von Rechtsanwältin Dr. Manuela Jorzik Fachanwältin für Familien- und Erbrecht

Dieser Artikel ist als Pressemitteilung veröffentlicht
http://www.openpr.de/news/439947.html

Ausgangslage

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Zuwendungen, die Schwiegereltern an das Schwiegerkind mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Unterstützung des ehelichen Zusammenlebens machten, nicht als Schenkung im Rechtssinne angesehen worden. In Konsequenz dieser Rechtsprechung ist den Schwiegereltern, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand des Zugewinngemeinschaft gelebt hatten, eine Rückforderung regelmäßig versagt und diese Zuwendung ausschließlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs zwischen den Eheleuten berücksichtigt worden.

Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 3. Februar 2010

In seinem Urteil vom 3. Februar 2010 hat der Bundesgerichtshof s

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