Erbrecht
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Erbrecht

  • Gestaltung von letztwilligen Verfügungen (Testament und Erbvertrag) zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten, zum Schutz der Angehörigen und zur Vermeidung von Erbschaftssteuer
  • Vorsorgeplanung für Alter, Krankheit, Unfall (General- und Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen)
  • Prüfung, Beratung und Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge (Gestaltung von Übergabeverträgen oder Estateplanning)
  • Beratung und Gestaltung von Pflichtteilstrategien
  • Gründung, Beratung und Vertretung von Stiftungen
  • Beratung und Vertretung von Erben, Vermächtnisnehmern, Pflichtteilsberechtigten oder Testamentsvollstreckern bei Erbstreitigkeiten
  • Unterstützung bei der Nachlassabwicklung
  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren bei Erbstreitigkeiten (Erbscheinverfahren, Teilungsversteigerung, Teilungs-, Vermächtnis- oder Pflichtteilsklagen)
  • Beratung und Vertretung in Erbfällen mit internationalem Bezug (internationales Erbrecht)
  • Testamentsvollstreckung, Beratung von Testamentsvollstreckern
  • Unterstützung des Erben gegen den Testamentsvollstrecker

Anlage von Altersvorsorgeunterhalt auch in privater Rentenversicherung zulässig

Ein ge­schie­de­ner Ehe­gat­te kann sei­nen Al­ters­vor­sor­ge­un­ter­halt auch in eine pri­va­te Ren­ten­ver­si­che­rung ein­zah­len.

Dies hat der Bun­des­ge­richts­hof am 22.09.2021, XII ZB ‌544‌/‌20 entschieden.

Der Unterhaltsberechtigte ist ins­be­son­de­re im Rah­men des Re­al­split­tings nicht ge­hal­ten, die Zu­wen­dung in einer steu­er­lich be­güns­tig­ten Ren­ten­ver­si­che­rung an­zu­le­gen. Steu­er­li­che Be­lan­ge des Un­ter­halts­pflich­ti­gen spiel­ten bei der Aus­wahl der Al­ters­vor­sor­ge in aller Regel keine Rolle.

Die geschiedene Ehefrau zahlt in private Rentenversicherung ein

Geschiedene Ehegatten stritten über den Ausgleich von Steuernachteilen nach Durchführung des sogenannten begrenzten steuerlichen Realsplittings. Die Ehe wurde 2011 geschieden. Laut Scheidungsfolgenvereinbarung hatte sich der Ex-Mann verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau nach der Scheidung unter anderem Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 500 Euro zu zahlen. Sie investierte den Betrag in eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, welche ab 2024 eine monatliche Rente von 303 Euro oder wahlweise eine Kapitalabfindung von rund 83.000 Euro vorsah. Mit der Durchführung des begrenzten Realsplittings war sie einverstanden. Da sie selbst nur über geringe Einkünfte verfügte, ersetzte ihr geschiedener Ehemann bis einschließlich 2016 ihre steuerlichen Nachteile. Die an Morbus Hodgkin Erkrankte wollte einen Ausgleich für ihr in 2017 entstandenen Steuernachteile von 466 Euro, der Mann die Rückzahlung für 2016 geleistete Erstattungen von 572 Euro. Das AG Mettmann gab dem Antrag der Frau statt. Der Antrag des Ex-Mannes scheiterte dort aber genauso wie beim OLG Düsseldorf, da der Unterhaltsberechtigten die Wahl der Altersvorsorge grundsätzlich freistehe. Steuerliche Belange des Unterhaltspflichtigen seien bei der Auswahl nicht zu beachten. Auch die Rechtsbeschwerde beim BGH blieb erfolglos.

Keine Obliegenheitsverletzung

Die obersten Zivilrichter sahen in dem Verhalten der geschiedenen Ehefrau keine Obliegenheitsverletzung. Der geschiedene Ehemann müsse ihr die entstandenen Steuernachteile in vollem Umfang ausgleichen. Zwar sei die Unterhaltsberechtigte nach Treu und Glauben gehalten gewesen, die durch das steuerliche Realsplitting entstehenden Nachteile möglichst gering zu halten. Aus Sicht des BGH hat die Ehefrau durch die Anlage der Vorsorgebeträge in einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht ihre Obliegenheit zur zweckentsprechenden Anlage des Altersvorsorgeunterhalts erfüllt. Dass sie keine zertifizierte und zum Sonderausgabenabzug berechtigende Rentenversicherung – eine sogenannte Rürup-Rente (§ 2 AltZertG) – abgeschlossen habe, stelle für sich genommen keine Obliegenheitsverletzung dar. Vielmehr könne sie eine ihren Bedürfnissen entsprechende Art der Versorgung frei wählen. Mit ihrer Erkrankung habe sie im Übrigen einen nachvollziehbaren Grund dafür angegeben, dass sie mit Eintritt der Fälligkeit der vertraglichen Versicherungsleistung ein besonderes Interesse an einem Kapitalwahlrecht habe. Der durch das Realsplitting erzielte Vorteil des Ehemanns sei jedenfalls höher als die jeweils auszugleichenden Nachteile. Der Vorteil schlage sich wegen des in der Vereinbarung festgelegten konkreten Unterhaltsbedarfs wiederum zugunsten des Manns nicht in einer Erhöhung des Unterhalts nieder.

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