Erbrecht
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Erbrecht

  • Gestaltung von letztwilligen Verfügungen (Testament und Erbvertrag) zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten, zum Schutz der Angehörigen und zur Vermeidung von Erbschaftssteuer
  • Vorsorgeplanung für Alter, Krankheit, Unfall (General- und Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen)
  • Prüfung, Beratung und Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge (Gestaltung von Übergabeverträgen oder Estateplanning)
  • Beratung und Gestaltung von Pflichtteilstrategien
  • Gründung, Beratung und Vertretung von Stiftungen
  • Beratung und Vertretung von Erben, Vermächtnisnehmern, Pflichtteilsberechtigten oder Testamentsvollstreckern bei Erbstreitigkeiten
  • Unterstützung bei der Nachlassabwicklung
  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren bei Erbstreitigkeiten (Erbscheinverfahren, Teilungsversteigerung, Teilungs-, Vermächtnis- oder Pflichtteilsklagen)
  • Beratung und Vertretung in Erbfällen mit internationalem Bezug (internationales Erbrecht)
  • Testamentsvollstreckung, Beratung von Testamentsvollstreckern
  • Unterstützung des Erben gegen den Testamentsvollstrecker

Der neue Versorgungsausgleich

von Rechtsanwältin Dr. Manuela Jorzik
Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht

Seit dem 1. September 2009 ist das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs in Kraft getreten. Das neue Gesetz ist auf Verfahren anwendbar, die nach diesem Zeitpunkt bei Gericht anhängig gemacht worden sind und ab dem 1. September 2010 grundsätzlich auf alle Verfahren, bei denen noch keine Entscheidung ergangen ist, also auch auf vor dem Inkrafttreten der Reform eingeleitete Verfahren.
Ziel des Gesetzes ist, den Versorgungsausgleich zu vereinfachen und zu beschleunigen. Nach dem Grundsatz der internen Teilung soll nunmehr jeder einzelne Versorgungsanspruch, den ein Ehepartner während der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Ehegatten aufgeteilt werden. Dieser Grundsatz soll eine gerechtere Aufteilung der Versorgungsanwartschaften der Eheleute sicherstellen. Gerechter deshalb, weil die nach bisherigem Recht fehleranfä

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