Ehe- und Familienrecht
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Ehe- und Familienrecht

  • Eheverträge
  • finanzielle Regelungen während der Trennungszeit
  • Scheidungsverfahren auch mit internationalem Bezug
  • Scheidungsfolgevereinbarungen
  • Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens
  • Rückforderung von elterlichen Schenkungen
  • Zugewinnausgleich
  • Gütertrennung
  • Gütergemeinschaft
  • Unterhalt für Kinder, Ehe- oder Lebenspartner
  • Umgangsrecht
  • Sorgerecht

Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

(BGH-Urteil vom 3. Februar 2010)
von Rechtsanwältin Dr. Manuela Jorzik Fachanwältin für Familien- und Erbrecht

Dieser Artikel ist als Pressemitteilung veröffentlicht
http://www.openpr.de/news/439947.html

Ausgangslage

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Zuwendungen, die Schwiegereltern an das Schwiegerkind mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Unterstützung des ehelichen Zusammenlebens machten, nicht als Schenkung im Rechtssinne angesehen worden. In Konsequenz dieser Rechtsprechung ist den Schwiegereltern, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand des Zugewinngemeinschaft gelebt hatten, eine Rückforderung regelmäßig versagt und diese Zuwendung ausschließlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs zwischen den Eheleuten berücksichtigt worden.

Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 3. Februar 2010

In seinem Urteil vom 3. Februar 2010 hat der Bundesgerichtshof seine langjährige Rechtsprechung aufgegeben und nunmehr wie folgt entschieden:
Zuwendungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind sind echte Schenkungen. Solche Schenkungen, die in der Erwartung erfolgten, die Hingabe des Vermögenswertes an das Schwiegerkind werde auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und dem eigenen Kind zugutekommen, können die Schwiegereltern ab dem Scheitern der Ehe mit dem eigenen Kind vom Schwiegerkind zurückfordern. Das Scheitern ist gegeben, wenn ein Scheidungsantrag zugestellt worden ist.
Bei der Berechnung des Rückzahlungsanspruchs ist jedoch zu berücksichtigen, inwieweit dem eigenen Kind die Schenkung bereits zugutegekommen ist (z.B. indem das eigene Kind in der Zeit ab der Schenkung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages in der Wohnung des Schwiegerkindes – für welche ein Geldbetrag geschenkt worden ist – gewohnt hat) und insoweit der Zweck der Schenkung teilweise erfüllt worden ist.
Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten werden diese Schenkungen zugewinnausgleichsneutral behandelt.

Bislang sind die Zuwendungen der Schwiegereltern im Wege des Zugewinnausgleichs dergestalt berücksichtigt worden, dass diese ins Endvermögen nicht aber ins Anfangsvermögen des Schwieger-kindes eingestellt worden sind. Dies hatte zur Folge, dass das eigene Kind im Normalfall die Hälfte der Zuwendung seiner Eltern an den Ehegatten durch den Zugewinnausgleichsanspruch wieder zurückverlangen konnte.  Hätte der Bundesgerichtshof dies so weiter gehandhabt, dann wäre das Schwiegerkind der Gefahr einer doppelten Zahlung einerseits an die Schwiegereltern und andererseits an den Ehegatten im Wege des Zugewinnausgleichsanspruchs ausgesetzt worden. Um dies zu vermeiden, sind  daher die schwiegerelterlichen Zuwendungen auch im Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Dabei wird die Schwiegereltern-Zuwendung sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen aber lediglich in einer um den Rückforderungsanspruch verminderten Höhe eingestellt, da die Schenkung unter der Belastung erfolgte, sie im Falle des späteren Scheiterns der Ehe rückauszugleichen.

Fazit:

Künftig können Schwiegereltern Schenkungen von Schwiegerkindern zurückfordern. Bei der Höhe der Rückforderung ist zu berücksichtigen, inwieweit das eigene Kind von der Schenkung bereits profitiert hat,  dann kommt nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Damit wird in Zukunft die Schwierigkeit gegeben sein, die Höhe des Rückforderungsanspruch zu bestimmen. Die neue Rechtsprechung macht auch ein strategisches Vorgehen erforderlich in Bezug auf beide Verfahren: Rückforderung seitens der Schwiegereltern einerseits und Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten andererseits. Besprechen Sie mit Ihrem Anwalt – wie vorgegangen werden soll bzw. wie insbesondere die Gefahr der Doppelzahlung vermieden werden kann.

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