Unternehmensnachfolge
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Unternehmensnachfolgeberatung:

  • Verhinderung der Zerschlagung des Unternehmens (des Lebenswerks)
  • auch Entwicklung von Konzepten zur Unternehmensweitergabe
  • Berücksichtigung der familiären Verhältnisse
  • finanzielle Absicherung des Übergebers bei lebzeitigen Übertragungen
  • Vorsehen von Ausgleichsregelungen der übrigen nahen Angehörigen
  • Maßnahmen zur Vermeidung von Streit unter den Erben
  • Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen
  • Steuerplanung
  • Abstimmung mit den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen und Gesellschaftsverträgen
  • Beratung und Gestaltung von Unternehmervorsorgevollmachten

Entscheidung der Woche

 30.10.2020

Thema: Beglaubigungen der Vollmachtsurkunde durch die Betreuungsbehörde 

Die von einer Betreuungsbehörde vorgenommene Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht genügt nicht den Anforderungen des § 29 GBO zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

Sachverhalt:

Das Oberlandesgericht Köln hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Herr K errichtete eine Vorsorgevollmacht, in der er einen Bevollmächtigten zur alleinigen Vertretungsbefugnis einsetzte. Zu den Befugnissen des Bevollmächtigten gehört neben der Vertretung im Bereich der Gesundheitsfürsorge und im Bereich von Verträgen, Anträgen und Rechtsstreitigkeiten auch die Vertretung des Vollmachtgebers im Bereich der Vermögenssorge, d.h. in allen Vermögensangelegenheiten einschließlich der Verwaltung des Vermögens, des Erwerbs und der Veräußerung von Vermögen. Weiterhin ist in der Vorsorgevollmacht geregelt worden, dass diese durch den Tod des Vollmachtgebers nicht erlöschen soll. Die Betreuungsbehörde hat die Echtheit der Unterschrift von Herrn K unter der Vollmachtsurkunde beglaubigt.

K verstirbt.

Nach dessen Tod handelt der Bevollmächtigte als Vertreter von Herrn K im notariellen Vertrag unter Vorlage dieser Vollmachtsurkunde und das Grundstück von K wird übertragen auf einen Dritten.

Das Grundbuchamt verweigert die Eigentumsumschreibung.

Entscheidungsgründe:

§ 29 GBO bestimmt, das Eintragungsunterlagen dem Grundbuch in besonderer Form nachzuweisen sind. Eine Eintragung soll demnach nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden. Für derartige Urkunden ist es erforderlich, dass die Behörde oder Urkundsperson zur Ausstellung der Urkunde sachlich zuständig ist, d.h. die Grenzen ihrer Amtsbefugnisse nicht überschreitet.

Die von der Betreuungsbehörde nach § 6 BtBG beglaubigte Vorsorgesorgevollmacht, die Gültigkeit über den Tod hinaus hat, überschreitet nach Ansicht des OLG Köln die Zuständigkeit der Betreuungsbehörde eindeutig.

Beglaubigungen dürfen nur im gesetzlichen Aufgabenkreis der Behörde vorgenommen werden.

Die Beglaubigungszuständigkeit der Betreuungsbehörde erstreckt sich nur auf Vollmachten, die für den Betreuungsfall gedacht sind oder diesen ausschließen. Vorsorgevollmachten über den Tod hinaus werden dagegen nicht von der Zuständigkeit der Behörde erfasst.

Praxishinweis:

Die Oberlandesgerichte beurteilen die Frage, ob mit einer von der Betreuungsbehörde vorgenommenen Beglaubigung eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch vorgenommen werden kann, unterschiedlich. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bejaht dies und – wie oben ersichtlich – verneint das Oberlandesgericht Köln dies.

Es ist Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt worden.

Solange die Frage nicht verbindlich durch den Bundesgerichtshof entschieden worden ist, sollte eine Beglaubigung nur durch einen Notar vorgenommen werden, wenn dingliche Rechtsgeschäfte mit der Vollmacht vorgenommen werden sollen.

Beschluss des OLG Köln vom 30.10.2020, Az.: 2 Wx 327/19

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