Unternehmensnachfolge
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Unternehmensnachfolgeberatung:

  • Verhinderung der Zerschlagung des Unternehmens (des Lebenswerks)
  • auch Entwicklung von Konzepten zur Unternehmensweitergabe
  • Berücksichtigung der familiären Verhältnisse
  • finanzielle Absicherung des Übergebers bei lebzeitigen Übertragungen
  • Vorsehen von Ausgleichsregelungen der übrigen nahen Angehörigen
  • Maßnahmen zur Vermeidung von Streit unter den Erben
  • Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen
  • Steuerplanung
  • Abstimmung mit den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen und Gesellschaftsverträgen
  • Beratung und Gestaltung von Unternehmervorsorgevollmachten

Lösung von der Bindungswirkung eines Erbvertrages

Von Dr. Manuela Jorzik
Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht

Veröffentlicht unter: http://www.advogarant.de/Infocenter/Rechtsinfo/Erbrecht/Testament/Aufhebung_Erbvertrag.html

1. Was bedeutet die Bindungswirkung eines Erbvertrages?


Ein Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, in dem zumindest eine Person letztwillige Verfügungen trifft, die  - da ein Vertrag vorliegt – nicht einfach von dem Testierenden einseitig geändert werden können. Testamente können von dem Erblasser jederzeit frei widerrufen werden. Gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten hingegen können nur zu Lebzeiten beider Ehegatten widerrufen werden. Stirbt ein Ehegatte, so kann der überlebende Ehegatte sogenannte wechselbezügliche Verfügungen nicht mehr widerrufen. Die Bindungswirkung eines Erbvertrages ist am Stärksten.
Durch den Erbvertrag wird der Erblasser zugunsten des Vertragserben gebunden, weil er keine dem

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