Ehe- und Familienrecht
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Ehe- und Familienrecht

  • Eheverträge
  • finanzielle Regelungen während der Trennungszeit
  • Scheidungsverfahren auch mit internationalem Bezug
  • Scheidungsfolgevereinbarungen
  • Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens
  • Rückforderung von elterlichen Schenkungen
  • Zugewinnausgleich
  • Gütertrennung
  • Gütergemeinschaft
  • Unterhalt für Kinder, Ehe- oder Lebenspartner
  • Umgangsrecht
  • Sorgerecht

Keine Schenkungsteuer bei gemeinsamer Luxus-Kreuzfahrt

Entscheidung: Finanzgericht Hamburg, Urt. v. 12.6.2018 – 3 K 77/17, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

Leitsatz

  1. Wird unter Kostenübernahme ein echter Vertrag zugunsten Dritter geschlossen (hier: Buchung einer gemeinsamen Luxusreise), ist die Verschaffung des eigenen Forderungsrechts im Valutaverhältnis nur dann eine freigebige Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn das Forderungsrecht für den Dritten rechtlich und tatsächlich frei verfügbar ist. Das Forderungsrecht des Dritten ist regelmäßig nicht rechtlich und tatsächlich frei verfügbar, wenn nach der Abrede im Valutaverhältnis die Leistung lediglich im Rahmen eines gemeinsamen Konsums erbracht werden soll (hier: allein bei Reisebegleitung).
  2. Wird die Leistung im Vollzugsverhältnis tatsächlich an den Dritten erbracht (hier: Durchführung einer gemeinsamen Luxusreise), kann im Valutaverhältnis eine freigebige Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nur darin
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Kettenschenkung an Schwiegertochter

Fällt Schenkungsteuer an bei einer Schenkung von Eltern ans eigene Kind, welches an seinen Ehegatten weiterschenkt?
(Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 30. November 2011; veröffentlicht am 15. Februar 2012)

von Rechtsanwältin Dr. Manuela Jorzik
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Zertifizierte Unternehmensnachfolgeberaterin (zentUma e.V.)

Dieser Artikel ist als Pressemitteilung veröffentlicht:
www.openpr.de/news/620988.html

Ausgangslage:

Der Vater schenkt seinem Sohn eine Eigentumswohnung. Er behält sich ein Rückforderungsrecht für den Fall der Veräußerung der Eigentumswohnung durch den Sohn im Schenkungsvertrag mit diesem vor. Der Sohn schenkt den ½ Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung seiner Ehefrau. Er wiederum behält sich im Schenkungsvertrag mit seiner Ehefrau ein Rückforderungsrecht für den Fall der Scheidung der Ehe vor. Der Vater stimmt dieser Übertragung zu. Unmittelbar nach der Beurkundung der S

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