Die Vorsorgevollmacht steht auf dem Prüfstand des Bundesgerichtshofs
Derzeit bestehen Rechtsunsicherheiten, ob Betreuungsbehörden auch post- bzw. transmortale Vollmachten oder Generalvollmachten öffentlich beglaubigen dürfen. Die Oberlandesgerichte beurteilen die Frage, ob mit einer von der Betreuungsbehörde vorgenommenen Beglaubigung eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgen kann, unterschiedlich. Die Oberlandesgerichte Dresden (Beschluss v. 4.8.2010), Naumburg (Beschluss vom 8.11.2013) und Karlsruhe (Beschluss v. 14.9.2015) bejahen dies und – wie oben ersichtlich – verneint das Oberlandesgericht Köln (Beschluss des OLG Köln vom 30.10.2020) dies bei einer Vollmacht über den Tod hinaus.
Es ist Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt worden.
Die Betreuungsbehörde darf in ihrer Zuständigkeit nur „Vorsorgevollmachten“ beglaubigen.
Was unter einer Vorsorgevollmacht zu verstehen ist, ist jedoch nicht eindeutig gesetzlich definiert.
Darf eine s
Entscheidung der Woche:
Lebenslanger Unterhalt bei Vorliegen von ehebedingten Nachteilen
Entscheidung: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.6.2020 – 20 UF 83/19
Leitsatz:
Ist der Verdienst des Unterhaltsberechtigten höher als der Durchschnittsverdienst seiner Branche und trägt er nicht ausreichend vor, ist davon auszugehen, dass er keine ehebedingten Nachteile erlitten hat.
Sachverhalt:
Die Eheleute streiten über nachehelichen Unterhalt. Die Ehefrau ist gelernte Bürokauffrau, die zuletzt im Jahr 1998 als Sekretärin der Geschäftsführung gearbeitet hat. Während der Ehe ist sie zunächst als Aushilfe und Putzhilfe tätig, bevor sie nach einer Tätigkeit als Schreibkraft weitere Tätigkeiten übernimmt und vollschichtig erwerbstätig wird. Dabei verdient sie rund 3.000 Euro brutto. Gegen die Herabsetzung und Befristung ihres nachehelichen Unterhaltsanspruchs wehrt sie sich ohne Erfolg mit dem Argument, sie habe ehebedingte Nachteile erfahren.
Bereits die Tatsache, da
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei einer Anwachsung eines Gesellschaftsanteils
BGH, 03.06.2020, IV ZR 16/19
Die bei einer zweigliedrigen, vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Fall des Todes eines Gesellschafters vereinbarte Anwachsung seines Gesellschaftsanteils beim überlebenden Gesellschafter unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs kann eine Schenkung im Sinne von § 2325 Abs. 1 BGB sein. Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB setzen voraus, dass der Erblasser eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB gemacht hat, d.h. eine Zuwendung, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und bei der beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt. Der überlebende Gesellschafter kann durch die abfindungsfreie Anwachsung der Gesellschaftsanteile aus dem Vermögen des Erblassers bereichert sein.
Sachverhalt:
Der Erblasser und seine 2. Ehefrau hatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begr1y1z2
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei einer Anwachsung eines Gesellschaftsanteils
BGH, 03.06.2020, IV ZR 16/19
Die bei einer zweigliedrigen, vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Fall des Todes eines Gesellschafters vereinbarte Anwachsung seines Gesellschaftsanteils beim überlebenden Gesellschafter unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs kann eine Schenkung im Sinne von § 2325 Abs. 1 BGB sein. Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB setzen voraus, dass der Erblasser eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB gemacht hat, d.h. eine Zuwendung, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und bei der beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt. Der überlebende Gesellschafter kann durch die abfindungsfreie Anwachsung der Gesellschaftsanteile aus dem Vermögen des Erblassers bereichert sein.
Sachverhalt:
Der Erblasser und seine 2. Ehefrau hatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet.
In dieser Gese
Entscheidung der Woche
04.03.2020 - Thema: Testierfähigkeit & Testierfreiheit
Keine Beurteilung der Testierunfähigkeit durch Sachverständigen ohne ausreichende Sachkunde
Nur ein Facharzt für Psychiatrie oder Nervenarzt hat die erforderliche Qualifikation zur Beurteilung der Testierfähigkeit, grundsätzlich aber nicht der Hausarzt.
Das Oberlandesgericht München, 14.01.2020, 31 Wx 466/19 hat Folgendes entschieden:
Die Frage, ob ein Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war oder nicht, lässt sich in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen beantworten. Verfügt der vom Nachlassgericht ausgewählte Sachverständige nicht über diese Qualifikation, so kommt eine Erstellung eines Testierunfähigkeitsgutachtens durch ihn nicht in Betracht.
Sachverhalt:
Der verwitwete Erblasser ist im Januar 2017 verstorben. Er errichtete u.a. am 08.10.2004 ein notarielles Testament, in dem er seinen Sohn A, den Beschwerdeführer,