Entscheidung der Woche
04.03.2020 - Thema: Testierfähigkeit & Testierfreiheit
Keine Beurteilung der Testierunfähigkeit durch Sachverständigen ohne ausreichende Sachkunde
Nur ein Facharzt für Psychiatrie oder Nervenarzt hat die erforderliche Qualifikation zur Beurteilung der Testierfähigkeit, grundsätzlich aber nicht der Hausarzt.
Das Oberlandesgericht München, 14.01.2020, 31 Wx 466/19 hat Folgendes entschieden:
Die Frage, ob ein Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war oder nicht, lässt sich in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen beantworten. Verfügt der vom Nachlassgericht ausgewählte Sachverständige nicht über diese Qualifikation, so kommt eine Erstellung eines Testierunfähigkeitsgutachtens durch ihn nicht in Betracht.
Sachverhalt:
Der verwitwete Erblasser ist im Januar 2017 verstorben. Er errichtete u.a. am 08.10.2004 ein notarielles Testament, in dem er seinen Sohn A, den Beschwerdeführer,