Tipps für die Ausstellung einer Bankvollmacht
Auszug aus dem Artikel der Stuttgarter Zeitung: Wenn die Bevollmächtigte das Konto leert - Rechtsstreit - Von Barbara Schäder
Link zum gesamten Artikel: https://stzplus-web.s4p-iapps.com/stz-deutschlandausgabe/2020-10-08/wirtschaft/913e3a6ab8cd6ad4c11d54beb40f6899.html
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei einer Anwachsung eines Gesellschaftsanteils
BGH, 03.06.2020, IV ZR 16/19
Die bei einer zweigliedrigen, vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Fall des Todes eines Gesellschafters vereinbarte Anwachsung seines Gesellschaftsanteils beim überlebenden Gesellschafter unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs kann eine Schenkung im Sinne von § 2325 Abs. 1 BGB sein. Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB setzen voraus, dass der Erblasser eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB gemacht hat, d.h. eine Zuwendung, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und bei der beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt. Der überlebende Gesellschafter kann durch die abfindungsfreie Anwachsung der Gesellschaftsanteile aus dem Vermögen des Erblassers bereichert sein.
Sachverhalt:
Der Erblasser und seine 2. Ehefrau hatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begr1y1z2
Bedeutung des neuen Schenkungs- und Erbschaftsteuerrechts für Unternehmer
von Rechtsanwältin Dr. Manuela Jorzik
Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht
Zertifizierte Unternehmensnachfolgeberaterin (zentUma e.V.)
Das neue Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht ist seit dem 1. Januar 2009 in Kraft und gilt für sämtliche
Schenkungen und Todesfälle nach diesem Zeitpunkt.
1. Vorteil: höhere Freibeträge
Die Freibeträge – also die Beträge, bei denen keine Steuer anfällt – sind erheblich gestiegen:
• für Ehegatten von bisher 307.000 € auf 500.000 €
• für Kinder von bisher 205.000 € auf 400.000 €
• für Enkel von bisher 51.200 € auf 200.000 €
2. Nachteil: Bewertung nach dem tatsächlichen Wert des Unternehmens
Der Besteuerung wird nunmehr der Verkehrswert des Unternehmens zugrunde gelegt. Dieser wird oftmals nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren von den Finanzämtern ermittelt, was zu hohen Steuerwerten und somit geg