Erbrecht
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Erbrecht

  • Gestaltung von letztwilligen Verfügungen (Testament und Erbvertrag) zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten, zum Schutz der Angehörigen und zur Vermeidung von Erbschaftssteuer
  • Vorsorgeplanung für Alter, Krankheit, Unfall (General- und Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen)
  • Prüfung, Beratung und Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge (Gestaltung von Übergabeverträgen oder Estateplanning)
  • Beratung und Gestaltung von Pflichtteilstrategien
  • Gründung, Beratung und Vertretung von Stiftungen
  • Beratung und Vertretung von Erben, Vermächtnisnehmern, Pflichtteilsberechtigten oder Testamentsvollstreckern bei Erbstreitigkeiten
  • Unterstützung bei der Nachlassabwicklung
  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren bei Erbstreitigkeiten (Erbscheinverfahren, Teilungsversteigerung, Teilungs-, Vermächtnis- oder Pflichtteilsklagen)
  • Beratung und Vertretung in Erbfällen mit internationalem Bezug (internationales Erbrecht)
  • Testamentsvollstreckung, Beratung von Testamentsvollstreckern
  • Unterstützung des Erben gegen den Testamentsvollstrecker

Bedeutung des neuen Schenkungs- und Erbschaftsteuerrechts für Unternehmer

von Rechtsanwältin Dr. Manuela Jorzik
Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht
Zertifizierte Unternehmensnachfolgeberaterin (zentUma e.V.)

 

Das neue Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht ist seit dem 1. Januar 2009 in Kraft und gilt für sämtliche
Schenkungen und Todesfälle nach diesem Zeitpunkt.

1. Vorteil: höhere Freibeträge

Die Freibeträge – also die Beträge, bei denen keine Steuer anfällt – sind erheblich gestiegen:
•     für Ehegatten von bisher 307.000 € auf     500.000 €
•     für Kinder von bisher 205.000 € auf     400.000 €
•     für Enkel von bisher 51.200 € auf     200.000 €

2. Nachteil: Bewertung nach dem tatsächlichen Wert des Unternehmens

Der Besteuerung wird nunmehr der Verkehrswert des Unternehmens zugrunde gelegt. Dieser wird oftmals nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren von den Finanzämtern ermittelt, was zu hohen Steuerwerten und somit gegebenenfalls zu hohen Steuerbelastungen führt.

3. Steuervergünstigungsregelungen für Unternehmen:

Zur Entlastung der Unternehmensnachfolger hat der Gesetzgeber verschiedene Begünstigungsmodelle geschaffen:

Regelverschonung:

Der Erwerber versteuert 15 % des Betriebsvermögens.

Voraussetzungen:

            Kein Verwaltungsvermögen von mehr als 50 %
            5 Jahre behalten
            Beibehalten von Arbeitsplätzen, gemessen an den Lohnsummen

400 % der Ausgangslohnsumme dürfen nach 5 Jahren nicht unterschritten werden

Vollverschonung:

Der Erwerber versteuert 0 % des Betriebsvermögens.

Voraussetzungen:

            Kein Verwaltungsvermögen von mehr als 10 %
            7 Jahre behalten
            Beibehalten von Arbeitsplätzen, gemessen an den Lohnsummen

700 % der Ausgangslohnsumme dürfen nach 7 Jahren nicht unterschritten werden

Die Vollverschonung erfolgt nur auf Antrag. Ist die Vollverschonung beantragt, so ist  – wenn man z.B. nachträglich feststellt, dass diese hohen Anforderungen nicht eingehalten werden können – aber die der Regelverschonung – kein Wechsel in die Regelverschonung durch Widerruf zulässig.

    Rechtsfolgen bei Verstoß: Nachversteuerung

     Die gewährte Steuerbefreiung fällt rückwirkend weg, wenn bestimmte Nachversteuerungstatbestände innerhalb des Zeitraums von 5 bzw. 7 Jahren eintreten.

Die Nachversteuerung tritt z.B. ein bei

            Aufgabe des Betriebes
            Veräußerung des gesamten Betriebes oder eines Mitunternehmeranteils
            Insolvenz
            Nichteinhaltung der weiteren Voraussetzungen der Verschonungsmodelle (Überschreiten des Anteils des Verwaltungsvermögens oder Unterschreiten der Lohnsummen)

Rechtsfolge ist die Kürzung des Verschonungsabschlags zeitanteilig (nur volle gehaltene Jahre werden berücksichtigt).

Die Nachversteuerung erfolgt dann auf der Grundlage des festgestellten Verkehrswertes des Betriebes. Da die Gefahr einer Nachversteuerung nicht auszuschließen ist, sollte im Verfahren auf Feststellung des Steuerwertes des Betriebes stets darauf geachtet werden, dass dieser so niedrig wie möglich angesetzt wird.

4. Besonderheiten bei Unternehmensbeteiligungen:

Keine Verschonung wird gewährt bei Kapitalbeteiligungen unter 25 %.
Ist ein Gesellschafter einer GmbH mit 24 % beteiligt, so ist dieser Anteil nach dem tatsächlichen Wert der Beteiligung zu versteuern.
Dies kann vermieden werden durch Anteilspoolung mit anderen Gesellschaftern, wenn die Beteiligungsanteile zusammen mehr als 25 % betragen. Die Gesellschafter müssen sich in einem Poolvertrag verpflichten, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen und die Stimmrechte gegenüber den anderen Mitgesellschaftern nur einheitlich auszuüben.

5. Neues Recht auf dem Prüfstand:

Ist das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht immer noch oder schon wieder verfassungswidrig? Der Bundesfinanzhof prüft aktuell die Verfassungsmäßigkeit des neuen Erbschaftssteuerrechts und hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 (Az. II R 9/11) das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Verfahren beizutreten.
Der Beschluss des Bundesfinanzhofs enthält deutliche Hinweise darauf, dass das höchste deutsche Finanzgericht von der Verfassungswidrigkeit des neuen Gesetzes ausgeht. So spricht das Gericht von einer Verschärfung der verfassungsrechtlichen Problematik sogar gegenüber dem alten – seinerseits verfassungswidrigen – Recht.
Es bleibt also spannend: Haben wir bald wieder ein neues Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht? Wie werden dann die Regelungen für Unternehmen ausgestaltet sein?

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