Erbrecht
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Erbrecht

  • Gestaltung von letztwilligen Verfügungen (Testament und Erbvertrag) zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten, zum Schutz der Angehörigen und zur Vermeidung von Erbschaftssteuer
  • Vorsorgeplanung für Alter, Krankheit, Unfall (General- und Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen)
  • Prüfung, Beratung und Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge (Gestaltung von Übergabeverträgen oder Estateplanning)
  • Beratung und Gestaltung von Pflichtteilstrategien
  • Gründung, Beratung und Vertretung von Stiftungen
  • Beratung und Vertretung von Erben, Vermächtnisnehmern, Pflichtteilsberechtigten oder Testamentsvollstreckern bei Erbstreitigkeiten
  • Unterstützung bei der Nachlassabwicklung
  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren bei Erbstreitigkeiten (Erbscheinverfahren, Teilungsversteigerung, Teilungs-, Vermächtnis- oder Pflichtteilsklagen)
  • Beratung und Vertretung in Erbfällen mit internationalem Bezug (internationales Erbrecht)
  • Testamentsvollstreckung, Beratung von Testamentsvollstreckern
  • Unterstützung des Erben gegen den Testamentsvollstrecker

Ist die neue Erbschaftsteuer – immer noch oder schon wieder - verfassungswidrig?

von Rechtsanwältin Dr. Manuela Jorzik
Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht
Zertifizierte Unternehmensnachfolgeberaterin (zentUma e.V.)

Ausgangslage:

Das neue Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht ist seit dem 1. Januar 2009 in Kraft. Es gilt für sämtliche Schenkungen und Todesfälle nach diesem Zeitpunkt.
Diese neuen Regelungen sind notwendig geworden, nachdem das alte Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht in zentralen Bereichen durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 für verfassungswidrig erklärt worden ist.
So ist vor allem die niedrige Bewertung von Betriebsvermögen, Grundstücken und Firmenanteilen gegenüber der Bewertung von Kapitalvermögen nicht mit dem im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren gewesen.

Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5. Oktober 2011:

Das neue Erbschaftsteuerrecht steht erneut auf dem Prüfstand. Der Bundesfinanzhof prüft aktuell die Verfassungsmäßigkeit des neuen Erbschaftssteuerrechts und hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Verfahren beizutreten.
Dem Verfahren liegt die Besteuerung eines Erbanfalls im Jahre 2009 zugrunde. Der Kläger ist Miterbe seines Onkels. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 20.000 € und eines Steuersatzes von 30 % setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer fest. Dagegen wandte sich der Kläger.

In diesem Verfahren muss entschieden werden,

  • ob die auf die Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u.a. Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (fremde Dritte) verfassungsmäßig ist und
  • ob ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz gegeben ist, weil die Begünstigungsregelungen für Unternehmen in § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz es ermöglichen, durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen (gewerblich geprägte Personengesellschaft; Kapitalgesellschaft) die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen.

Der Bundesfinanzhof gibt in seinem Beschluss deutliche Hinweise, dass er von der Verfassungswidrigkeit des neuen Erbschaftsteuerrechts ausgeht.

Empfehlung:

Mit Blick auf diese Entscheidung sollte in entsprechenden Fällen gegen einen Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid Einspruch eingelegt werden, um von einer positiven Entscheidung des Bundesfinanzhofs profitieren zu können.

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