Worüber muss ein GmbH-Gesellschafter für die Berechnung des Unterhalts Auskunft erteilen und welche Unterlagen muss er vorlegen, wenn er an einer GmbHG beteiligt ist?
Muss er nur Angaben über die Höhe der Ausschüttung Auskunft erteilen oder auch Gesellschaftsverträge und Gesellschafterbeschlüsse vorlegen?
Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf beschäftig und differenziert danach, ob der Gesellschafter ein sog. beherrschender Gesellschafter oder nicht ist.:
Eine Auskunft eines Unterhaltsschuldners ist nur vollständig erteilt, wenn nicht nur die gesamten Einnahmen, sondern auch die damit zusammenhängenden Ausgaben (getrennt nach der jeweiligen Einkommensart) niedergeschrieben werden. Grundsätzlich können zwar von GmbH-Gesellschaftern nur Angaben über die Höhe der Ausschüttung verlangt werden, da diese allein eine unterhaltsrechtliche Einnahme darstellt. Anders liegt die Sachlage allerdings, wenn es sich bei dem Gesellschafter um einen sog.