Corona und seine Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich
Der Corona-Virus hat zu deutlichen wirtschaftlichen Verlusten geführt. Wer Aktien besitzt, erleidet zum Teil enorme Kursverluste. Der deutsche Aktienindex DAX hat zeitweise mehr als 30 % verloren. Auch bei Unternehmen und freiberuflichen Praxen/Kanzleien sind je nach Branche erhebliche Wertverluste zu verzeichnen. Einige Unternehmen werden die Krise nicht überleben. Die Auswirkungen auf dem Immobilienmarkt sind noch nicht definitiv festzulegen.
Jetzt kommt der Stichtag des Zugewinnausgleichs ins Spiel. Im Zugewinnausgleich werden Vermögenswerte bewertet und in die Ausgleichsbilanz einbezogen. Maßgeblich ist der Wert des Vermögensgegenstands zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Es wird eine stichtagsbezogene Bewertung vorgenommen.
Liegt der Stichtag vor Beginn der Pandemie können sich viel höhere Werte ergeben, als bei einem Stichtag nach Ausweitung der Pandemie im März oder April 2020.
Ist vor der Pandemie der Scheidungsantrag zugestellt worden, muss der Ausgleichspflichtige, der aktuell massive Verluste seines Aktien- und Fondsvermögens zu erleiden hat, auf der Grundlage der früheren höheren Vermögenswerte ausgleichen. Gleiches gilt für den Unternehmer, der um den Fortbestand seines Unternehmens kämpft.
Andererseits erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte mitunter nur einen geringen Wertausgleich, wenn die Kurswerte am Stichtag eingebrochen waren, auch wenn diese sich später wieder erholen.
Fazit:
Es gibt rechtlich zulässige Wege, um bei einem Scheidungsantrag vor der Pandemie von den hohen Werten wegzukommen. Es ist – wenn noch kein Scheidungsantrag gestellt worden ist – sorgfältig abzuwägen, welches die richtige rechtliche Vorgehensweise ist. Lassen Sie sich von einem Experten im Familienrecht beraten.