Ehe- und Familienrecht
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Ehe- und Familienrecht

  • Eheverträge
  • finanzielle Regelungen während der Trennungszeit
  • Scheidungsverfahren auch mit internationalem Bezug
  • Scheidungsfolgevereinbarungen
  • Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens
  • Rückforderung von elterlichen Schenkungen
  • Zugewinnausgleich
  • Gütertrennung
  • Gütergemeinschaft
  • Unterhalt für Kinder, Ehe- oder Lebenspartner
  • Umgangsrecht
  • Sorgerecht

Corona und Unterhaltszahlungen

Die Berechnung des Unterhalts erfolgt auf der Grundlage des Durchschnittseinkommens der Vergangenheit, in der Regel der letzten zwölf Monate. Basis der Prognose für den zukünftigen Unterhalt ist: „Es läuft so weiter wie bisher.“

Corona ist eine Ausnahmesituation: Es läuft eben gerade nicht mehr so weiter wie bisher.

Wird nur noch Kurzarbeitergeld gezahlt (60 % bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz), führt es zu einer deutlichen Herabsetzung der unterhaltsrelevanten Einkünfte.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine kurzfristige Absenkung der für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Einkünfte durch den Einsatz von Rücklagen oder z. T. durch Aufnahme eines Kredites auszugleichen ist. Wenn aber nicht gewiss ist, wie lange sich diese wirtschaftliche Krise auswirkt und insofern eine zuverlässige Prognose als Grundlage für den künftigen Unterhalt schwierig ist, wird eher eine relevante Veränderung zu bejahen.

Kann ich als Unterhaltpflichtiger die Zahlungen reduzieren oder einstellen?

  • bei freiwilliger Zahlung ohne Titel: Wird der Unterhalt freiwillig gezahlt, sollte eine Reduzierung der Unterhaltszahlung sofort umgesetzt werden. Es ist sofort die Unterhaltszahlung also sofort zu reduzieren oder einzustelIen.
  • bei Bestehen eines Unterhaltstitel (gerichtliche Entscheidung, Vergleich oder Jugendamtsurkunde): Hier kann nicht einfach der Unterhalt reduziert oder eingestellt werden, ansonsten droht, dass der Unterhaltsberechtigte den bisher festgelegten Unterhalt im Wege der Vollstreckung einfordert. Zunächst ist zu überprüfen, ob der Unterhalt nach dem Titel überhaupt abänderbar ist oder nicht und ob eine wesentliche   Einkommensveränderung  vorliegt.

Es ist schnelles Handeln erforderlich, für die Vergangenheit zu viel gezahlten Unterhalt zurückzuverlangen, ist sehr schwierig.Ist der Unterhaltsberechtigte mit der Kürzung oder der Einstellung nicht einverstanden, so muss ein gerichtlicher Antrag gestellt werden.

Fazit:

Die derzeitige Krise führt zu vielen ungeklärten rechtlichen Fragestellungen, die aufgrund fehlender vergleichbarer Gerichtsurteile nicht mit hinreichender Sicherheit beantwortet werden können. Es ist schnell zu handeln. Dem Unterhaltsschuldner wird empfohlen, sich durch den Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen.

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